Bußgelder und Durchsetzung
EmpCo fügt neue Verbotspraktiken in das bestehende UCPD-Durchsetzungssystem ein – mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen).
EmpCo fügt neue Verbotspraktiken in das bestehende UCPD-Durchsetzungssystem ein – mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen).
Wer durchsetzt. Die bestehenden Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten. Wichtige Stellen: DGCCRF (Frankreich), ACM(Niederlande – erzwang bereits Rückzug von „Conscious“- und „Ecodesign“-Labels bei H&M und Decathlon inkl. Rückerstattungen), AGCM (Italien – 5 Mio. € Bußgeld gegen Eni wegen „Diesel+“). In Deutschland: unter anderem das Bundesamt für Justiz (BfJ) sowie die Wettbewerbszentrale.
Das Sanktionsregime (aus Omnibus-Richtlinie 2019/2161). Es sieht Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen) vor. Mitgliedstaaten dürfen darüber hinausgehen.
Wie Bußgelder berechnet werden (Art. 13 Abs. 3 UCPD): Art, Schwere, Ausmaß und Dauer; Milderungs- und Abhilfeaktionen; frühere Verstöße; wirtschaftliche Vorteile oder vermiedene Verluste; bereits in anderen Mitgliedstaaten verhängte Sanktionen.
Deutschland: Abmahnungen bleiben das scharfe Schwert. Neben Behörden können Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbände nach UWG abmahnen – mit Unterlassungs- und Vertragsstrafeandrohung. EmpCo schafft über die Umsetzung ins UWG zusätzliche Verbotsgründe. Kollektive Redress: Die Verbandsklagerichtlinie (2020/1828) erlaubt qualifizierten Stellen (Verbraucherschutz-NGOs, Behörden) Unterlassungs- und Entschädigungsklagen für Verbrauchergruppen EU-weit. Aktive Kläger: Deutsche Umwelthilfe, ClientEarth, BEUC, Foodwatch.
Das CPC-Netzwerk (Verordnung (EU) 2017/2394). Behörden tauschen Informationen aus, führen gemeinsame Prüfungen durch und erlassen koordinierte Entscheidungen. CPC-Sammelprüfungen richteten sich bereits gegen „klimaneutrale Flüge“ (April 2024) und Nachhaltigkeitsmarketing in der Mode. EmpCo-Themenprüfungen sind seit September 2026 in Mode, FMCG, Elektronik, Automotive, Luftfahrt, Energie und Beauty zu erwarten.
Reputation und Selbstregulierung. Selbstregulierungsorgane (ARPP, JEP, ASA, Werberat) können Werbemaßnahmen anordnen und Urteile veröffentlichen. Die Kommissions-FAQ bestätigt, dass irreführende „grüne“ Marken- oder Produktnamen auch als Marken nicht eintragbar oder gelöscht werden können.
Citations: Art. 13 UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2019/2161; Verordnung (EU) 2017/2394 (CPC); Richtlinie (EU) 2020/1828 (Verbandsklagen).
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Abmahnung in Deutschland
Deutschland nutzt Abmahnungen als Hauptinstrument der Greenwashing-Durchsetzung. EmpCo verschärft die Abmahngrundlage seit dem 27. September 2026 deutlich.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Ein EU-Gesetz von 2024 gegen Greenwashing, irreführende Nachhaltigkeitslabels und vorzeitige Obsoleszenz – seit dem 27. September 2026 verbindlich für alle Unternehmen.
Termine & Fristen
In Kraft seit dem 26. März 2024. Umsetzung bis zum 27. März 2026. Geltung für Unternehmen seit dem 27. September 2026 – ohne Bestandsschutz für bestehende Produkte.
Für wen gilt EmpCo?
Jedes Unternehmen – ob aus der EU oder nicht – das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarktet, online oder offline, ohne Größenlimit.
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