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    Bußgelder & Durchsetzung

    Bußgelder und Durchsetzung

    EmpCo fügt neue Verbotspraktiken in das bestehende UCPD-Durchsetzungssystem ein – mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen).

    5 Min. LesezeitStand: 16.5.2026
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    EmpCo fügt neue Verbotspraktiken in das bestehende UCPD-Durchsetzungssystem ein – mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen).

    Wer durchsetzt. Die bestehenden Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten. Wichtige Stellen: DGCCRF (Frankreich), ACM(Niederlande – erzwang bereits Rückzug von „Conscious“- und „Ecodesign“-Labels bei H&M und Decathlon inkl. Rückerstattungen), AGCM (Italien – 5 Mio. € Bußgeld gegen Eni wegen „Diesel+“). In Deutschland: unter anderem das Bundesamt für Justiz (BfJ) sowie die Wettbewerbszentrale.

    Das Sanktionsregime (aus Omnibus-Richtlinie 2019/2161). Es sieht Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen) vor. Mitgliedstaaten dürfen darüber hinausgehen.

    Wie Bußgelder berechnet werden (Art. 13 Abs. 3 UCPD): Art, Schwere, Ausmaß und Dauer; Milderungs- und Abhilfeaktionen; frühere Verstöße; wirtschaftliche Vorteile oder vermiedene Verluste; bereits in anderen Mitgliedstaaten verhängte Sanktionen.

    Deutschland: Abmahnungen bleiben das scharfe Schwert. Neben Behörden können Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbände nach UWG abmahnen – mit Unterlassungs- und Vertragsstrafeandrohung. EmpCo schafft über die Umsetzung ins UWG zusätzliche Verbotsgründe. Kollektive Redress: Die Verbandsklagerichtlinie (2020/1828) erlaubt qualifizierten Stellen (Verbraucherschutz-NGOs, Behörden) Unterlassungs- und Entschädigungsklagen für Verbrauchergruppen EU-weit. Aktive Kläger: Deutsche Umwelthilfe, ClientEarth, BEUC, Foodwatch.

    Das CPC-Netzwerk (Verordnung (EU) 2017/2394). Behörden tauschen Informationen aus, führen gemeinsame Prüfungen durch und erlassen koordinierte Entscheidungen. CPC-Sammelprüfungen richteten sich bereits gegen „klimaneutrale Flüge“ (April 2024) und Nachhaltigkeitsmarketing in der Mode. EmpCo-Themenprüfungen sind seit September 2026 in Mode, FMCG, Elektronik, Automotive, Luftfahrt, Energie und Beauty zu erwarten.

    Reputation und Selbstregulierung. Selbstregulierungsorgane (ARPP, JEP, ASA, Werberat) können Werbemaßnahmen anordnen und Urteile veröffentlichen. Die Kommissions-FAQ bestätigt, dass irreführende „grüne“ Marken- oder Produktnamen auch als Marken nicht eintragbar oder gelöscht werden können.

    Citations: Art. 13 UCPD i.d.F. der Richtlinie (EU) 2019/2161; Verordnung (EU) 2017/2394 (CPC); Richtlinie (EU) 2020/1828 (Verbandsklagen).

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