EmpCo-Abmahnung in Deutschland
Deutschland nutzt Abmahnungen als Hauptinstrument der Greenwashing-Durchsetzung. EmpCo verschärft die Abmahngrundlage seit dem 27. September 2026 deutlich.
Deutschland setzt Greenwashing vor allem durch Abmahnungen durch: Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und Verbände können Unterlassung mit Vertragsstrafe fordern. EmpCo verschärft die Grundlage seit dem 27. September 2026 deutlich.
Wer mahnt ab. In Deutschland können abmahnen: Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), Wirtschaftsverbände und die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Einrichtungen und Kammern, Verbraucherzentralen. Zuständig ist das landesgesetzliche Wettbewerbsrecht (UWG).
Was eine Abmahnung kostet. Mitbewerber-Abmahnungen durch Anwälte können schnell 1.500–3.000 € Kosten verursachen (Kostenerstattung nach Geschäftsgebühren). Dazu kommen Vertragsstrafe, Unterlassungserklärung, possibly Rückruf von Werbemitteln und Kosten für neue Verpackungen. Bei einer behördlichen Verfolgung drohen zusätzlich Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen) nach Art. 13 UCPD i.d.g.F.
EmpCo verschärft die Grundlagen. Seit dem 27. September 2026 steht über die Umsetzung ins UWG zur Verfügung: die Blacklist-Praktiken (generische Umweltaussagen, Kompensationsaussagen, unzulässige Labels, Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan) und die verpflichtenden Haltbarkeits- und Reparaturinformationen.
So wehren Sie sich – wenn Sie geprüft haben. Die Verteidigung läuft über die Erwiderungserklärung und den Nachweis, dass die umstrittene Aussage belegt, klar eingegrenzt und im selben Medium erläutert ist. Wer eine Aussagenakte mit Nachweisen, Freigeber und Prüfdatum vorweisen kann, wird in der Regel nicht abgemahnt.
So beugen Sie vor. Führen Sie ein laufend aktualisiertes Inventar aller kundengerichteten Aussagen. Sorgen Sie für zeitnahe Prüfung nach den 7 Verbotskategorien von EmpCo. Halten Sie für jede aktive Aussage einen Nachweis bereit – idealerweise automatisch, z. B. mit Gilbert EmpCo: Alle Umweltaussagen werden geprüft, bewertet und mit Rewrite-Vorschlägen versehen.
Citations: § 8 UWG (Wettbewerb); Richtlinie (EU) 2024/825, Anhang I; Art. 13 UCPD i.d.g.F.; BGH I ZR 98/23 (Katjes), 27. Juni 2024.
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Bußgelder & Durchsetzung
EmpCo fügt neue Verbotspraktiken in das bestehende UCPD-Durchsetzungssystem ein – mit Bußgeldern von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei weit verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen (oder mindestens 2 Mio. €, wenn keine Umsatzdaten vorliegen).
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Ein EU-Gesetz von 2024 gegen Greenwashing, irreführende Nachhaltigkeitslabels und vorzeitige Obsoleszenz – seit dem 27. September 2026 verbindlich für alle Unternehmen.
Termine & Fristen
In Kraft seit dem 26. März 2024. Umsetzung bis zum 27. März 2026. Geltung für Unternehmen seit dem 27. September 2026 – ohne Bestandsschutz für bestehende Produkte.
Für wen gilt EmpCo?
Jedes Unternehmen – ob aus der EU oder nicht – das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarktet, online oder offline, ohne Größenlimit.
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