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    Grundlagen & Geltungsbereich

    Für wen gilt EmpCo?

    Jedes Unternehmen – ob aus der EU oder nicht – das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarktet, online oder offline, ohne Größenlimit.

    4 Min. LesezeitStand: 16.5.2026
    Summary

    Jedes Unternehmen – ob aus der EU oder nicht – das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarktet, online oder offline, ohne Größenlimit.

    Nur B2C – aber sehr breit. Da EmpCo die UCPD und CRD ändert, erfasst sie geschäftliche Praktiken gegenüber Verbrauchern. Reines B2B ist nicht unmittelbar erfasst – allerdings wenden Deutschland, Italien und Dänemark vergleichbare Standards über das Wettbewerbsrecht (UWG) an.

    Auch für Anbieter außerhalb der EU. Wer mit Website, Marktplatz-Angebot oder Werbekampagne EU-Käufer erreicht, fällt seit dem 27. September 2026 vollständig unter EmpCo – egal ob aus UK, den USA, Asien oder der Schweiz.

    Kanalübergreifend. Verpackung und Labels, Ladenbeschilderung, Print-, TV-, Radio- und Außenwerbung, Marken-Websites, Online-Shops, Marktplätze (Amazon, Zalando, eBay), Social Media (organisch und bezahlt), Influencer, E-Mail – und sogar Marken- und Produktnamen („EcoPure“) sowie visuelle Hinweise (Blätter, Wassertropfen, Erde-Motive im geschäftlichen Kontext).

    Keine Größenschwellen. Kleine Manufakturen und Großkonzerne haben dieselben Nachweispflichten. Online-Marktplätze sind ebenfalls betroffen, wenn sie Umweltvergleiche von Produkten anbieten (Art. 7 UCPD i.d.g.F.).

    Harmonisierung mit nationalem Einschlag. Inhaltlich einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten – aber jedes Land setzt die Richtlinie in eigenes Recht um (Deutschland: UWG, Italien: Verbraucherkodex, Frankreich: Code de la consommation). Sanktionen und Durchsetzungsintensität unterscheiden sich; Deutschland, Frankreich und die Niederlande sind traditionell besonders aktiv.

    Citations: UCPD (2005/29/EC) Art. 2(b), 3; EmpCo Art. 1; Kommissions-FAQ Ziff. 1.

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