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    Grundlagen & Geltungsbereich

    EmpCo-Richtlinie: Zeitplan und Fristen

    In Kraft seit dem 26. März 2024. Umsetzung bis zum 27. März 2026. Geltung für Unternehmen seit dem 27. September 2026 – ohne Bestandsschutz für bestehende Produkte.

    4 Min. LesezeitStand: 16.5.2026
    Summary

    In Kraft seit 26. März 2024. Umsetzung bis 27. März 2026. Geltung für Unternehmen seit dem 27. September 2026 – ohne Bestandsschutz für bestehende Produkte.

    DatumEreignis
    22. März 2022Kommissionsvorschlag veröffentlicht (COM(2022)143)
    17. Januar 2024Europäisches Parlament nimmt die Richtlinie an
    20. Februar 2024Rat genehmigt endgültig
    28. Februar 2024Annahme (Datum im Titel der Richtlinie)
    6. März 2024Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
    26. März 2024Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung)
    25. September 2025Durchführungsrecht (EU) 2025/1960 – GARAN-Label-Design
    27. März 2026Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten
    27. September 2026Anwendungsdatum – Regeln gelten für Unternehmen
    27. September 2031Bericht der Kommission über die Anwendung

    Es gibt keine gestaffelten Übergangsfristen und keine Bestandsschutzklausel: Produkte und Werbematerial, die am 27. September 2026 noch im Umlauf sind, müssen den Regeln entsprechen – auch wenn sie früher produziert wurden. Die Wirtschaft hatte um Übergangsfristen gebeten; die Kommission lehnte ab.

    Für Deutschland gilt: Die Standards werden bereits heute durchgesetzt. Das BGH-Urteil „Katjes“ vom 27. Juni 2024 verlangt, dass Werbung mit „klimaneutral“ im selben Medium erläutert wird. Überdies können Mitbewerber und Verbraucherschutzorganisationen abmahnen – in Deutschland ein bewährtes Durchsetzungsinstrument.

    Zum Thema „Altlagerbestand“ hat das europäische Verbraucherschutznetzwerk (CPC) am 30. Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis veröffentlicht: Behörden können bei echten Übergangssituationen von Zwangsmaßnahmen wie Vernichtung oder Rückruf absehen – Eilantritt und Dokumentation der Compliance-Bemühungen bleiben aber zentral.

    Citations: Richtlinie (EU) 2024/825, Art. 3–5; Durchführungsrecht (EU) 2025/1960.

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